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Testen Sie Ihre Webanwendung jetzt auf Barrierefreiheit

und erfahren Sie, ob diese den technischen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) genügt.

Stichtag 28. Juni 2025 für Websites und Produkte!

Eine barrierefreie Teilhabe am Leben bedeutet mittlerweise auch eine barrierefreie Teilhabe an digitalen Angeboten. Das Einkaufen in Onlineshops oder das Buchen einer Reise über Reiseportale erleichtert den Alltag. Für Menschen mit Behinderung oder Menschen mit wenig Online-Erfahrung stellt der Umgang mit digitalen Angeboten allerdings oft eine große Hürde dar.

Um allen Menschen den Zugang zu digitalen Diensten zu erleichtern, wurde in den vergangenen Jahren bereits der öffentliche Sektor in die Pflicht genommen, Webseiten und Apps besser zugänglich zu machen. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird es ab Mitte 2025 erstmals auch für private Wirtschaftsakteure zur Pflicht, Webseiten, über die elektronische Dienstleistungen angeboten werden, sowie verschiedene Produkte, barrierefrei zu gestalten.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Das Gesetz beschreibt in §1(3) BFSG folgende Dienstleistungen, die barrierefrei gestaltet werden müssen:

  • Telefon- und Messengerdienste
  • elektronische Dienste der Personenbeförderungsdienstleister (mit Ausnahmen bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • elektronischer Geschäftsverkehr

Zusammengefasst lässt sich sagen: Wer über eine Webseite oder eine App Dienstleistungen anbietet, sei es eCommerce oder Kundenkommunikation, muss diese ab Juni 2025 barrierefrei gestalten.

Sie haben konkrete Fragen zur Barrierefreiheit von eCommerce-Angeboten oder brauchen bei der Umsetzung Unterstützung? Wir helfen Ihnen gern!

Welche Produkte sind betroffen?

In §1(2) BFSG ist geregelt, welche Produktegruppen von der Barrierefreiheitsrichtlinie betroffen sind. Hierzu zählen:

  • Desktopcomputer, Notebooks, Tablets und Smartphones und deren Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Check-in- und Fahrkartenautomaten
  • E-Book-Reader
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang

Produkte aus diesen Kategorien, die nach dem Stichtag auf den Markt gebracht bzw. verkauft werden, müssen den Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie entsprechen. Es können allerdings Ausnahmen gelten, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Außerdem gelten für bestimmte Produkte spezielle zeitliche Ausnahmen.

Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung der technischen Barrierefreiheit Ihres Produktes? Sprechen Sie uns an!

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Foto von Martin SteinMartin Stein
Digital Delivery Manager